Kliniken der Stadt Köln gGmbH
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Gleichstellung: Gesetzliche Grundlage


Wir haben hier Auszüge zusammengefasst aus


Landesgleichstellungsgesetz

Das Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es fasst für den öffentlichen Dienst des Landes und der Kommunen die grundlegenden Regelungen für eine aktive Frauenförderung und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zusammen und entwickelt sie weiter. Das Gesetz regelt u. a. folgende Punkte:

  • Sprache
  • Leistungsorientierte Mittelvergabe
  • Erstellung und Fortschreibung von Frauenförderplänen
  • Inhalt des Frauenförderplanes
  • Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
  • Ausschreibung
  • Vorstellungsgespräch
  • Auswahlkriterien
  • Fortbildung
  • Gremien
  • Arbeitszeit und Teilzeit
  • Beurlaubung
  • Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der Ansprechpartnerinnen für
  • Gleichstellungsfragen
  • Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten
  • Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
  • Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
  • Widerspruchsrecht
  • Anrufungsrecht der Beschäftigten
  • Vorschriften für Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Berichtspflicht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)


In Artikel 3 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Gleichbehandlung in den rechtlichen und ethischen Grundsätzen unserer Gesellschaft fest verankert. Auch im Gemeinschaftsrecht (EU-Recht) findet sich der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten.
Damit werden EU-Richtlinien zur Anwendung und Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in nationales, also deutsches Recht umgesetzt.
Ziel des AGG ist gemäß § 1 AGG die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen aus Gründen:

  • der Rasse oder ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder Weltanschauung
  • einer Behinderung, des Alters oder
  • der sexuellen Identität (sexuelle Ausrichtung).


Das AGG soll also sowohl Folgen einer Benachteiligung beseitigen und ausgleichen als auch vor Benachteiligungen schützen. Gefordert wird ein tolerantes, von gegenseitigem Respekt und Chancengleichheit geprägtes Miteinander.
Das AGG soll jeden vor unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung, vor Belästigung und sexueller Belästigung schützen und den Schutz vor Benachteiligungen verbessern. Das Diskriminierungsverbot gilt dabei nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch gerade unter den Kolleginnen und Kollegen.
Der vollständige Gesetzestext ist als pdf-Datei im Intranet oder in der Personalabteilung, in den Personalbüros, den Büros der Pflegedirektionen, beim Betriebsrat oder der Gleichstellungsbeauftragten einzusehen.